Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Duesenberg GmbH
Die Duesenberg GmbH (im Folgenden „Duesenberg“ genannt) versichert, dass durch den Bescheid der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Nürnberg die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 1 Absatz 1 AÜG erteilt worden ist. Das Arbeitsverhältnis Duesenberg und Leiharbeitnehmer basiert auf dem Tarifvertrag der BAP/DGB in der jeweils gültigen Fassung.
Durch den Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen dem Duesenberg-Personal und dem Kunden begründet. Änderungen hinsichtlich Einsatzdauer, Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit können nur zwischen Duesenberg und dem Kunden vereinbart werden. Während des Einsatzes beim Entleiher unterliegt das Duesenberg-Personal dessen Arbeitsanweisungen und arbeitet unter seiner Aufsicht und Anleitung. Duesenberg-Mitarbeiter sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Das gilt insbesondere für alle während der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen, der Natur der Sache nach vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten.
3.1 Der Kundenbetrieb verpflichtet sich, die sich aus § 618 BGB ergebenden Fürsorgepflichten gegenüber dem Zeitarbeitnehmer einzuhalten. Er verpflichtet sich ausdrücklich, Duesenberg-Mitarbeiter nur im Rahmen der vereinbarten Tätigkeiten einzusetzen und entsprechende Arbeitsmittel oder Maschinen verwenden oder bedienen zu lassen. Weiterhin hat er Duesenberg von einer Änderung unverzüglich fernmündlich oder schriftlich unter ausdrücklichem Hinweis auf die Änderungen zu unterrichten. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde, Duesenberg-Personal keine Geldbeträge, insbesondere keine Löhne und/oder Reisekostenvorschüsse auszuzahlen. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, Duesenberg-Personal nicht für die Beförderung von Geld oder Geldinkasso einzusetzen. Insoweit stellt er Duesenberg ausdrücklich von allen Ansprüchen frei.
3.2 Der Zeitarbeitnehmer wird im Betrieb des Kunden organisatorisch eingegliedert. Er darf und kann alle betrieblichen Einrichtungen zur Arbeitssicherheit in Anspruch nehmen.
Schutzeinrichtungen sowie persönliche Schutzausrüstungen werden von Duesenberg nach ausdrücklicher Vereinbarung gestellt, soweit dies für den jeweiligen Arbeitsplatz erforderlich ist. Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe, sowie Arbeitssicherheitsunterweisungen werden vom Kunden sichergestellt. Der Kunde verpflichtet sich, Duesenberg einen Arbeitsunfall sofort zu melden. Er wird seiner zuständigen Berufsgenossenschaft jeweils eine Ausfertigung der Unfallanzeige unaufgefordert übersenden.
3.3 Zur Wahrnehmung seiner Arbeitgeberpflichten wird Duesenberg während der Arbeitszeiten in Absprache mit dem Kunden ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der Mitarbeiter eingeräumt.
3.4 Der Entleiher verpflichtet sich Duesenberg einen Arbeitsunfall sofort zu melden und dies schriftlich anzuzeigen.
4.1 Duesenberg stellt dem Kunden sorgfältig ausgesuchte und auf die erforderliche berufliche Qualifikation überprüfte Mitarbeiter zur Verfügung. Im Fall des Einsatzes ausländischer Arbeitnehmer sichert Duesenberg zu, dass Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis vorliegen.
4.2 Im Interesse des Kunden liegt es, sich selbst von der Eignung des ihm überlassenen Mitarbeiters für die vorgesehene Tätigkeit zu überzeugen. Falls dem Kunden die Leistungen des Zeitarbeitnehmers nicht ausreichend erscheinen, wird er Duesenberg davon spätestens am ersten Arbeitstag unterrichten. Bei berechtigten Beanstandungen innerhalb der ersten vier Stunden nach Arbeitsaufnahme des Mitarbeiters, werden bis zu vier Stunden nicht berechnet. Duesenberg wird dann im Rahmen seiner Möglichkeiten eine Ersatzkraft zur Verfügung stellen.
4.3 Duesenberg ist berechtigt, seine Mitarbeiter jederzeit abzurufen und sie ggf. durch anderes, gleichwertiges Personal zu ersetzen.
4.4 Nimmt der Leiharbeitnehmer seine Arbeit nicht auf oder setzt er sie nicht fort oder fehlt er aus sonstigen Gründen, ist Duesenberg vom Entleiher hiervon umgehend zu unterrichten. Duesenberg ist berechtigt und nur bei schriftlichem Verlangen des Entleihers auch verpflichtet, eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies trotz Bemühens von Duesenberg nicht möglich, wird Duesenberg für die Zeiten von der Überlassung befreit, in denen der Leiharbeitnehmer unentschuldigt fehlt.
4.5 Duesenberg verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten des Kunden und wird diese Verpflichtung den überlassenen Arbeitnehmern im gleichen Maße auferlegen.
4.6 Duesenberg verpflichtet sich, seinen Arbeitgeberpflichten nachzukommen, d. h. sämtliche arbeits-, sozial- und lohnsteuerrechtliche Bestimmungen einzuhalten, sowie die entsprechenden Zahlungen sach- und fristgerecht zu leisten.
5.1 Die Zahlung erfolgt nach den effektiv geleisteten Arbeitsstunden des Zeitarbeitnehmers. Der Kunde verpflichtet sich, wöchentlich diejenigen Stunden, die ihm der Zeitarbeitnehmer zur Verfügung stand, zu prüfen und durch einen bevollmächtigten Vertreter durch Unterschrift und Firmenstempel zu bestätigen. Die Abrechnung erfolgt wöchentlich und ist sofort nach Rechnungszugang ohne Abzug zu begleichen. Im Falle des Verzuges ist Duesenberg berechtigt, dem Kunden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt. Der Kundenbetrieb verpflichtet sich, keine direkten Zahlungen an den Zeitarbeitnehmer vorzunehmen.
5.2 Duesenberg ist berechtigt die vereinbarten Stundenverrechnungssätze nach billigem Ermessen zu erhöhen. Insbesondere wenn nach Vertragsabschluss tariflich bedingte Lohnerhöhungen eintreten, wenn Mitarbeiter gegen andere mit höherer Qualifikation ausgetauscht werden oder wenn Umstände, die Duesenberg nicht zu vertreten hat, eine Kostensteigerung verursachen.
5.3 Soweit im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nichts gegenteiliges vereinbart ist, werden Arbeitsstunden, die über die regelmäßige Arbeitszeit – diese beträgt 35 Wochenstunden – hinausgehen, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeitseinsätze durch den Mitarbeiter, die ununterbrochen oder unter Anrechnung der vorausgegangenen Überlassungszeiten maximal bis zu 3 Monaten unterbrochen waren, mit folgenden Zuschlägen auf den Stundenverrechnungssatz berechnet:
– Spätarbeit in der Zeit von 14:00 bis 22:00 Uhr: 20 %
– Nachtarbeit in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr: 25 %
– Überstunden (ab der 40. Arbeitsstunde pro Woche): 25 %
– Überstunden (ab der 50. Arbeitsstunde pro Woche): 50 %
– Arbeitsstunden an Samstagen: 50 %
– Arbeitsstunden an Sonntagen: 100 %
– Arbeitsstunden an gesetzlichen Feiertagen: 100 %
– Verrechnungssatzzuschläge nach mind. 9 monatiger Überlassung: 1,5 %
– Verrechnugssatzzuschläge nach mind. 12 monatiger Überlassung: 3,0 %
Bei Übernahme des Mitarbeiters aus der Überlassung durch den Kunden oder ein mit ihm nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen steht Duesenberg eine Vermittlungsprovision zu. Die Höhe der Provision beträgt 25 % des Bruttojahresgehalts (inkl. Sonderzahlungen, Prämien, Sachbezug), das der Mitarbeiter nach der Übernahme erzielt. Pro vollem Überlassungsmonat reduziert sich die Provision um 1/12. Bei einer Übernahme nach dem zwölften Monat entstehen keine Provisionsansprüche mehr.
Besteht zwischen einem Anstellungsverhältnis des Mitarbeiters mit dem Kunden und der vorangegangenen Überlassung kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang, ist der Personaldienstleister dennoch berechtigt, eine Vermittlungsprovision zu fordern, wenn das Anstellungsverhältnis auf die Überlassung zurückzuführen ist. Es wird vermutet, dass das Anstellungsverhältnis auf die vorangegangene Überlassung zurückzuführen ist, wenn das Anstellungsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Überlassung begründet wird.
Satz 1 und Satz 2 finden auch dann Anwendung, wenn das Anstellungsverhältnis des Mitarbeiters mit einem mit dem Kunden nach § 15
AktG verbundenen Unternehmen zustande kommt. Dem Kunden steht es frei, den Gegenbeweis zu führen und sich hierdurch von seiner Zahlungsverpflichtung zu befreien.
Ist Duesenberg ausschließlich als Vermittler tätig, wird ein Vermittlungshonorar i.H.v. 25 % des Jahresbruttoeinkommens inklusive aller gehaltsrelevanten Lohnbestandteile des Kandidaten fällig. Der Auftraggeber teilt Duesenberg den Beschäftigungsbeginn mit und weist das Jahresbruttoeinkommen des vermittelnden Kandidaten durch eine Kopie des Anstellungsvertrags unaufgefordert nach. Ein Vermittlungshonorar wird auch dann fällig, wenn Bewerberprofile angefordert werden und eine Einstellung durch den Auftraggeber auch ohne ausdrückliche Auftragserteilung erfolgt. Die besetzte Position ist hier unerheblich.
Absagen und Änderungen seitens Duesenberg sind bei nicht vorhersehbaren ungewöhnlichen Umständen, wie innere Unruhen, Katastrophen, Epidemien oder hoheitliche Anordnungen, Streik, Krankheit und Ähnliches möglich.
9.1 Im Hinblick darauf, dass der Zeitarbeitnehmer unter Leitung und Aufsicht des Kunden seine Tätigkeit ausübt, haftet das Zeitarbeitsunternehmen nicht für Schäden, die der Zeitarbeitnehmer in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht. Der Kunde stellt Duesenberg von allen etwaigen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem Zeitarbeitnehmer übertragenen Tätigkeit erheben sollten.
9.2 Im Übrigen haftet Duesenberg bei eigenem Verschulden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
9.3 Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Duesenberg bei eigenem Verschulden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
10.1 Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von einer Woche zum Wochenende gekündigt werden.
10.2 Kommt der Entleiher in länger als 7 Kalendertage in Zahlungsverzug, ist Duesenberg zur fristlosen Kündigung berechtigt.
10.3 Die Kündigung bedarf der Textform per Mail oder Fax.
Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Geheimhaltung aller vor oder während der Laufzeit des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages ausgetauschten und zur Kenntnis gelangten Informationen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
Der Entleiher ist nicht berechtigt, gegenüber dem Verleiher aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
13.1 Sollte eine der Bestimmungen des Vertrages oder der AGB ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist der Vertrag vielmehr seinem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß.
13.2 Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt ebenfalls für die Änderung oder Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung.
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Heilbronn.
Stand: 01.01.2022